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   OLG Hamm, 04.03.1993 - 23 W 53/93, 23 W 54/93   

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https://dejure.org/1993,6125
OLG Hamm, 04.03.1993 - 23 W 53/93, 23 W 54/93 (https://dejure.org/1993,6125)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.03.1993 - 23 W 53/93, 23 W 54/93 (https://dejure.org/1993,6125)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. März 1993 - 23 W 53/93, 23 W 54/93 (https://dejure.org/1993,6125)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 91 Abs. 1; BRAGO § 6 Abs. 3
    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Vertretung mehrerer Streitgenossen mit unterschiedlichem Prozessergebnis

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 3 O 503/91
  • OLG Hamm, 04.03.1993 - 23 W 53/93, 23 W 54/93
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Diese Ansicht wird - teilweise gestützt auf weitere, vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg in dem angefochtenen Beschluß wiedergegebene Argumente - von verschiedenen Obergerichten vertreten (z.B. OLG Bamberg, JurBüro 1988, 1182 und 1689, JurBüro 1994, 476; OLG Hamm, MDR 1994, 102; OLG Oldenburg, JurBüro 1988, 484).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02

    Zum Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Streitgenossen

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der nach der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann (vgl. Senat JurBüro 1993, 355; Beschluss vom 02.11.1993 - 10 W 136-142/93 OLGR 1994, 60; JurBüro 1973, 220; OLG Hamm MDR 1994, 102 f; Rpfleger 1995, 181 f).

    Die vorherrschende Ansicht gibt dem obsiegenden Streitgenossen gegen den Prozessgegner allerdings nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der auf ihn im Innenverhältnis entfallenden, nach Kopfteilen zu berechnenden Kosten (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1999, 293 f mwN; OLG Bamberg FamRZ 1996, 886; OLG München MDR 1994, 215; Rpfleger 1995, 519; OLG Koblenz MDR 1994, 102; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 316; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 69 mwN; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Streitgenossen").

    Während die Ausnahme für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen wohl nicht in Streit steht, gehen die Meinungen darüber auseinander, ob weitergehende Ausnahmen, etwa interne Vereinbarungen der Streitgenossen, zu berücksichtigen sind (vgl. OLG München Rpfleger 1995, 519 mwN; OLG Koblenz MDR 1994, 102).

  • OLG Hamm, 28.06.2001 - 23 W 134/01

    Sich überschneidender Parteiwechsel; Einbeziehung der Erhöhungsgebühr;

    Ein Ausgleich nach Kopfteilen findet nicht statt (vgl. zur an § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO orientierten Höhe des Erstattungsanspruchs der Streitgenossen zum Beispiel Senatsbeschlüsse vom 29.08.1994 - 23 W 194/94 - in JurBüro 1995, 137 und vom 04.03.1993 - 23 W 54/93 - in JurBüro 1994, 420).
  • OLG Hamm, 26.06.2001 - 23 W 134/01

    eine Angelegenheit bei sich überschneidendem Parteiwechsel; Einbeziehung der

    Ein Ausgleich nach Kopfteilen findet nicht statt (vgl. zur an § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO orientierten Höhe des Erstattungsauspruchs der Streitgenossen zum Beispiel Senatsbeschlüsse vom 29.08.1994 - 23 W 194/94 - in JurBüro 1995, 137 und vom 04.03.1993 - 23 W 54/93 - in JurBüro 1994, 420).
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